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§14a EnWG: Bisherige Regelung und EnWG-Novelle bieten Chancen für Privatkunden und Solarteure

§14a EnWG: Bisherige Regelung und EnWG-Novelle bieten Chancen für Privatkunden und Solarteure

Die Energiewende schreitet voran und mit ihr entwickeln sich auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein zentraler Baustein, um Lastspitzen im Stromnetz zu vermeiden und die Integration erneuerbarer Energien zu fördern. Diese Regelung ist dringend notwendig, da die Sicherung der Netzstabilität in Deutschland zunehmend kostenintensive Maßnahmen erfordert.

Die Redispatchkosten zur Stabilisierung des Stromnetzes werden bis 2025 auf 3,5 Mrd. Euro geschätzt und könnten bis 2027 auf 4,4 Mrd. Euro ansteigen. In diesem Zeitraum werden jährlich etwa 25 bis 31,5 TWh durch Redispatch-Maßnahmen positiv oder negativ geregelt, um Engpässe zu vermeiden. Besonders teuer sind die Vorhaltekosten, die sich allein im Jahr 2025 auf 870 Millionen Euro belaufen werden. Vorhaltekosten sind Kosten, die entstehen, um Kapazitäten oder Ressourcen bereitzuhalten, die im Energiesystem kurzfristig aktiviert werden können, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Zudem wurden allein im Jahr 2022 über 8 Milliarden Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien aufgrund von Netzengpässen abgeregelt, was einem Anstieg von über 37% im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

Diese Entwicklungen zeigen, wie dringend notwendig flexible Steuerungsmechanismen sind, um Netzengpässe zu vermeiden und die Effizienz des Energiesystems zu steigern. Die neuen Regelungen, die ab 2025 in Kraft treten, sollen diese Herausforderungen adressieren und eröffnen spannende Möglichkeiten für Solarunternehmen. Doch bevor wir auf die neuen Regelungen eingehen, lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rechtslage.

Bisherige Regelung des §14a EnWG

Gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) können bis 31.12.2023 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie z. B. Wärmepumpen oder Elektrofahrzeug-Ladestationen, mit einer Steuerbox ausgerüstet werden, um eine gezielte Steuerung durch den Netzbetreiber zu ermöglichen. Die bisherigen Regelungen des § 14a EnWG konzentrierten sich auf die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einer Mindestleistung von 4,2 kW. Dies waren im Wesentlichen:

  • Wärmepumpen
  • Ladestationen für Elektroautos
  • Batteriespeicher

Ziel ist es, Netzengpässe durch gezielte Eingriffe der Netzbetreiber zu vermeiden. Photovoltaik (PV)-Anlagen wurden jedoch nicht einbezogen. Dies stellte eine Lücke dar, da Netzbetreiber das Einspeiseverhalten von PV-Anlagen nicht steuern konnten, was in kritischen Netzsituationen problematisch war. 

Änderungen durch die geplante EnWG-Novelle

Ab dem 01.01.2025 in Betrieb genommene Anlagen müssen mit einer Steuerbox ausgerüstet werden. Die von SPD und Bündnis 90/Die Grünen angepasste EnWG-Novelle vom 17.12.2024 erweitert die bestehenden Regelungen und soll die Steuerbarkeit und Integration der erneuerbaren Energien weiter fördern:

  1. Einbindung kleinerer Verbrauchseinrichtungen: Verbrauchseinrichtungen ab einer Leistung von 2 kW fallen künftig unter die Regelung und können von der Vergütung profitieren. Dies schließt kleine Photovoltaikanlagen ein, deren Einspeiseverhalten damit steuerbar wird.
  2. Förderung der Netzstabilität: Netzbetreiber können in kritischen Netzsituationen die Einspeisung von PV-Anlagen gezielt reduzieren, um Überlastungen zu vermeiden.

Die Anzahl der PV-Anlagen in Deutschland steigt bis April 2024 auf 3,4 Millionen (+29,8 % im Vergleich zum Vorjahr). Die Zahl der Balkonkraftwerke hat sich von ca. 350.000 in 2023 auf ca. 714.000 in 2024 erhöht. Die Novelle des EnWG unterstützt diesen Trend und sorgt für eine bessere Netzintegration, insbesondere von kleinen Erzeugungsanlagen.

Die §14a EnWG Module in der Übersicht

Wirtschaftliche Anreize für Kunden, ihre Verbrauchseinrichtungen steuerbar zu machen, wurden durch die Einführung der Module 1 und 2 geschaffen. Ab dem neuen Jahr werden die Anreize für Kunden durch das Modul 3 ergänzt. Nachfolgend ein Überblick über die drei Module:

Modul

Modul 1: Pauschale Entlastung

Modul 2: Prozentuale Reduzierung

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte

Vergütungsmodell

Fester Betrag pro Jahr (110 € – 190 €)

60 % Reduzierung des Arbeitspreises

Flexible Tarife je nach Netzlast, wird festgelegt vom Netzbetreiber

Zähleranforderung

Intelligentes Messsystem (iMSys) und Steuerbox  erforderlich, ein Zähler ausreichend

Intelligentes Messsystem (iMSys) und Steuerbox  erforderlich, Separater zweiter Zähler notwendig

Intelligentes Messsystem (iMSys) und Steuerbox  erforderlich, ein Zähler ausreichend

Stromtarif

Für Fixtarif oder dynamischen Tarif

Für spezifische Tarife mit separatem Verbrauch

Für Fixtarif oder dynamischen Tarif

Verfügbarkeit

Seit 1. Januar 2024

Seit 1. Januar 2024

Ab 1. April 2025

Der §14a ENWG als neue Chance für Solarteure

Die Novellierung des §14a EnWG bietet Solarteuren eine wertvolle Chance, ihre Kunden noch umfassender zu beraten und mit zukunftsfähigen Technologien auszustatten. Die drei Module zur Netzentgeltreduzierung und die Ausweitung auf Kleinverbraucheranlagen schaffen klare wirtschaftliche Vorteile. Bei Installation eines intelligenten Messsystems können Privatkunden mit dem Modul 1 jährlich bis zu 190€ sparen - und ab April 2025 mit dem Modul 3 in Verbindung mit einem Home Energy Management System noch wesentlich mehr.


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Quellen

  1. Bundestag: Beschleunigter Smart-Meter-Rollout wirkt laut Regierung (18.12.2024)
  2. Destatis: Pressemitteilung Nr. N038 vom 29. Juli 2024
  3. pv-magazine: Kommentar zur EnWG-Novelle (06.11.2024)
  4. Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (23.12.2024)
  5. Bundesnetzagentur: Prognose nach §13 Abs. 10 EnWG (2024)
  6. taz: Teure Stabilisierung fürs Netz (09.07.2023)
  7. Enviam: Informationen zum Update von § 14a EnWG (02.05.2024)
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